Wohnungseingangstüren zählen zwingend zum Gemeinschaftseigentum
Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2013 klar, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des Wohnungseigentümers stehen und zwar unabhängig von der Angabe in der Teilungserklärung.
Eine Wohnungseigentümerin klagte gegen einen Mehrheits-Beschluss der WEG in welchem u.a. das Material und die Farbe der Wohnungseingangstür festgehalten wurden, auf Nichtigkeit. Sie nahm an, dass die Wohnungstür zum Sondereigentum gehöre und sie zumindest über die Gestaltung Innenseite der Wohnungseingangstür selbst entscheiden dürfe.
Nachdem das zuständige Amtsgericht zunächst die Nichtigkeit des Beschlusses feststellte, hob das Landgericht in der zweiten Instanz das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Wohnungseingangstür hängt räumlich, wie auch funktional mit dem Sonder- und dem Gemeinschaftseigentum zusammen. Sie stellt eine räumliche Abgrenzung von dem Gemeinschafts- zum Sondereigentum dar, wodurch die Abgeschlossenheit gebildet wird, die zur Begründung von Sondereigentum vorhanden sein muss (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Mit dieser Begründung wies der BGH die Revision der Klägerin zurück und stellt fest, dass die Wohnungseingangstür eine einheitliche Sache mit dem Gemeinschaftseigentum darstellt.
Dem Urteil liegen § 5 WEG Absatz 1 und 2 (siehe nachstehend) zu Grunde.
§ 5 WEG - Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
Aufschluss über die Frage, ob die Innenseite der Tür frei gestaltet werden darf, gibt diese Entscheidung nicht - dieses bedurfte im vorliegenden Fall keiner Beurteilung.