Können Grundbesitzer bei Schlechtleistung des Winterdienstunternehmens die Vergütung einbehalten?

Ob die Vergütung des beauftragten Winterdienstunternehmens bei Schlechtleistung einbehalten werden kann, klärt das BGH-Urteil vom 06.06.2013 zum Aktenzeichen VII ZR 355/12.

Den Prozessparteien ging es um die Frage, ob die zuvor vereinbarte Vergütung wg. Schlechtleistung vom Beklagten zu Recht einbehalten werden durfte oder nicht. Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Hausbesitzer, der die Vergütung für Winterdienst-Reinigungsarbeiten zum Teil einbehalten hatte, weil das Winterdienst-Unternehmen (Klägerin) ihren vertraglich vereinbarten Pflichten nicht vollständig nachgekommen ist. In den Vorinstanzen vertraten die Richter die Auffassung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag dienstvertraglichen Charakter habe und somit bei Schlechtleistung eine Minderung des Vergütungsanspruches nicht zulässig sei. 
Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Vielmehr entschied er, dass es sich um einen Werkvertrag handelt, der zum Gegenstand ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg inne trägt (§ 631 II BGB).

Dieser Werkerfolg, nämlich die Beseitigung der Gefahrenquelle, ist auf den Vertragsgegenstand, der erfolgreichen Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte herzurühren.

Das Billigen des Werkes durch Abnahme, hält der BGH für entbehrlich. 

Auftraggeber müssen somit nicht stets die ausgeübte vertraglich geschuldete Beseitigung von Schnee- und Eisglätte prüfen. Ein mangelhaftes Werk wird hingehen festgestellt, wenn der Vertragsgegenstand nicht vollständig erbracht wurde.

Entbehrlich ist nach Feststellung des BGHs zudem eine Fristsetzung zur Nacherfüllung.

Gemäß § 638 BGB kann die Vergütung  demnach gemindert werden. 


Hinweis: 
Voraussichtlich wird regelmäßig Streit darüber entstehen, in welchem Umfang der vertraglich vereinbarte Winterdienst unvollständig ausgeführt wurde und wonach sich die Höhe der rechtmäßig einbehaltenen Vergütung richtet. Es ist daher sinnvoll, so gut wie möglich die Verfehlungen zu protokollieren.