BGH-Urteil 09.04.2014: Fristlose Kündigung wegen gefälschter Vormieterbescheinigung gerechtfertigt

Der Bundesgerichtshof sieht in einer gefälschten Vormieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung der (vor-) vertraglichen Pflichten, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Der Mieter legte dem Vermieter auf dessen Anfrage vor Mietvertragsabschluss eine Vormieterbescheinigung vor, die Angaben über Adresse, Dauer des Mietverhältnisses enthalten und bestätigen sollte, dass die monatlichen Mietzahlungen und anderweitige vertragliche Verpflichtungen von dem Mieter stets pünktlich eingehalten wurden. 

Es stellte sich heraus, dass der Mieter weder zur angegebenen Anschrift wohnhaft war, noch mit dem genannten Vermieter jemals ein Mietvertrag bestand. Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Mieter damit seine vorvertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat, was eine fristlose Kündigung rechtfertigt. 

Unwirksam ist die fristlose Kündigung aber möglicherweise dennoch. So behauptet der Mieter, dass der Vermieter bereits im Jahr des Vertragsschlusses Kenntnis über die gefälschte Vormieterbescheinigung erlangte, was die Unwirksamkeit des Kündigungsausspruches drei Jahre später bedeuten könnte. Hierüber hat nunmehr das vorinstanzliche Gericht zu entscheiden, auf welches der BGH hierzu zurück verwiesen hat. 

Wichtig für Vermieter
Vermieter sollten sich demnach zeitnah entscheiden, ob sie es für zumutbar halten das Mietverhältnis trotz Verfehlung des Mieters fortzusetzen oder nicht.

(BGH, Urteil vom 9.4.2014, VIII ZR 107/13)